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Was kostet das?

Entgelte und Gebühren in der Übersicht

*Der Einzelunterricht erfolgt grundsätzlich nach einem Beratungsgespräch und/oder Vorspiel. Der Anfängerunterricht wird üblicherweise im Gruppenunterricht erteilt.

**E 45 Förderstipendium: Stellt die Leitung der Musikschule die besondere Begabung eines Schülers oder einer Schülerin in einem Beratungsvorspiel fest und ist deshalb die Verlängerung der Unterrichtszeit auf 45 Minuten empfehlenswert, so wird diese Verlängerung auf Antrag (der Erziehungsberechtigten) gewährt. Der/die Schüler/in verpflichtet sich gleichzeitig, regelmäßig in einem Musikschulorchester oder -ensemble mitzuwirken und damit die Musikschule bei ihren öffentlichen Auftritten zu unterstützen. Bei Spielern von Harmonieinstrumenten (Klavier usw.) ist ein Mitwirken bei Vorspielen, Konzerten und Wettbewerben als Begleitung gleichbedeutend.

*** E 45 Regelsatz: Sind die Bedingungen für ein Förderstipendium im Einzelunterricht nicht erfüllt, so wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Unterrichtszeit auf 45 Minuten erweitert. Die Unterrichtsgebühr wird in diesem Fall nicht unter Fördergesichtspunkten erhoben, sondern orientiert sich an einer Vollkostendeckung. Das bedeutet, dass bei diesem Unterrichtsentgelt die vollen Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt werden. Alle anderen Unterrichtsentgelte werden von der Stadt Soest (und Sponsoren) bezuschusst.

*Die 10er-Karte ist ein Angebot bei unregelmäßiger Unterrichtsteilnahme, vorzugsweise im Erwachsenenbereich.

*entfällt bei Einstieg aus dem Elementar- oder Projektbereich

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ENTGELTORDNUNG

FÜR DAS UNTERRICHTSANGEBOT DER MUSIKSCHULE SOEST

§ 1 Entgeltpflicht

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach den anliegenden, aktuell gültigen Tarifen erhoben, die der Schüler, bzw. bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter bei Eintritt in die Musikschule anerkennt.

§ 2 Schuldner

2.1 Zur Zahlung sind die Unterrichtsteilnehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

2.2 Die Entgeltschuld entsteht mit Beginn des Unterrichts.

§ 3 Fälligkeit

3.1 Die Unterrichtsentgelte sind monatlich – auch während der Ferien – zu Gunsten des Kontos der Musikschule (Sparkasse Soest, IBAN DE86 4145 0075 0003 0045 79) oder per Lastschrifteinzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Erfolgt die Zahlung nicht nach Aufforderung, kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden. Bestandteil des Entgelts ist der Vereinsbeitrag. Dieser wird auf der Zahlungsübersicht gesondert ausgewiesen, ist aber bereits in dem ausgewiesenen Entgelt enthalten.

Anmerkung: Die in den Ziffern 1.1 – 5.4 genannten Jahresentgelte wurden aufgrund der in einem Jahr stattfindenden Unterrichtsstunden und unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten festgelegt. Sie zahlen also nur ein Entgelt für tatsächlich erteilten Unterricht, nicht aber für unterrichtsfreie Zeiten (z.B. Schulferien). Die Entgelthöhe für eine Unterrichtsstunde können Sie errechnen, indem Sie das Jahresentgelt durch 40 teilen.

§ 4 Entgelterhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

4.1 Entgelterhöhungen wegen unausweichlicher Veränderung während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung einer Gruppe) müssen von den Schuldnern getragen werden.

4.2 Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsentgelte. Nur bei Erkrankung des Schülers von 3 und mehr Unterrichtswochen in Folge wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet.

4.3 Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu halbjährlich drei Unterrichtsstunden entgeltpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Stunden werden auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

4.4 Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne schriftliche Abmeldung und Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, wird das ganze noch ausstehende Unterrichtsentgelt fällig.

§ 5 Ferienregelung

5.1 Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich.

5.2 Sonderregelungen für die allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei, Schneefrei, Brauchtumstage) gelten nicht automatisch für die Musikschule.

§ 6 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

6.1 Alle Musikgarten-Kurse (Baby-, kleiner und großer Musikgarten) können vierteljährlich (zum 31.01., 30.04., 31.07. und 30.10. eines Kalenderjahres) gekündigt werden. Dazu genügt es nicht, die Kündigung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die schriftliche Abmeldung muss der Verwaltung 4 Wochen vor Ablauf des Abmeldedatums vorliegen.

6.2 Kündigungen des Unterrichtsverhältnisses für die Musikalische Früherziehung, den Instrumental – und Vokalunterricht sind nur zum 31.01. und 31.07. eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 15.12. bzw. 15.06. der Verwaltung vorliegen. Es genügt nicht, die Kündigung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen.

§ 7 Ermäßigung, Erlass, Beihilfe

7.1 Grundsätzlich kann Ermäßigung nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag bis zum Ende der Anmeldefrist bei der Musikschule eingegangen ist.

7.2 Die Entgelte können auch aus Gründen der speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden (Stipendium und Patenschaften). Eine Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.

7.3 Inhaber des Soest Passes erhalten bei der Belegung von Unterrichtsfächern an der Musikschule eine Ermäßigung von 25% auf alle Unterrichtsentgelte.

7.4 Der Bildungsgutschein ist ebenfalls auf die Unterrichtsentgelte anwendbar.

7.5 Die Geschwisterteilnahme oder Mehrfächerbelegung einer Familie werden in der Ermäßigungseinteilung gleichbehandelt. Die Teilnahme eines 2. und jedes weiteren Kindes oder 2. Fach und die Belegung aller weiteren Fächer wird in den jeweiligen Entgelten wie folgt vergünstigt:

  • ab 2. Kind oder Fach 10 % Ermäßigung
  • ab 3. Kind oder Fach 15 % Ermäßigung
  • ab 4. Kind oder Fach 20 % Ermäßigung
  • ab 5. Kind oder Fach 30 % Ermäßigung
  • ab 6. Kind oder Fach 40 % Ermäßigung

Von der Ermäßigungsreihenfolge ausgeschlossen sind alle Ensemblefächer, die von den Schülern der Musikschule kostenfrei in Anspruch genommen werden können und alle 10er-Karten bzw. zeitlich begrenzten Kurseinheiten mit einmaliger Kursgebühr.

§ 8 Instrumente

8.1 Für den Instrumentalunterricht sollen die Schüler grundsätzlich ein eigenes Instrument mitbringen. Die Musikschule hält jedoch eine begrenzte Anzahl von Instrumenten vor, die gegen ein Entgelt für die ersten drei Jahre gemietet werden können. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht.

8.2 Wird der Unterrichtsvertrag mit der Musikschule gekündigt, so gilt auch der Mietvertrag für das Instrument als gekündigt.

8.3 Über die Anmietung eines Instrumentes wird ein separater Mietvertrag mit Versicherung abgeschlossen. Der Tarifvertrag richtet sich nach dem Wert des Instrumentes. Der Mieter/Nutzer erhält ein Instrument, das sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ihm obliegt die Sorgfaltspflicht. Auch für die Pflege des Instrumentes und dessen Zubehör (Blättchen, Saiten, Bogenhaare etc.) ist er nach Anleitung durch den Fachlehrer ebenfalls verantwortlich. Der Transport des Instrumentes darf nur in dem dazugehörigen Etui beziehungsweise Hülle oder Koffer vorgenommen werden.

8.4 Für den Verlust, die Beschädigung oder eine unsachgemäße Behandlung hat der Mieter entsprechend den Wiederbeschaffungswert beziehungsweise die Reparaturkosten Schadenersatz zu leisten, sofern der Verlust bzw. Schaden nicht oder nur teilweise über die Musikinstrumentenversicherung der Musikschule abgedeckt ist. Der Verlust des Instrumentes oder Schäden am Instrument sind dem Fachlehrer sofort zu melden. Reparaturen erfolgen grundsätzlich nur über die Musikschule.

8.5 Die Weitergabe des Instrumentes an Dritte ist untersagt. Auch dürfen musikschuleigene Instrumente nur zu Musikschulzwecken verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

§ 9 Ergänzende Angebote

9.1 Neben der Unterrichtsverteilung kann die Musikschule durch fachliche Beratung, Konzerte und sonstige Unterstützung die musikalischen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger fördern.

9.2 Die Musikschule bietet neben den unter Punkt 1 genannten Unterrichtsformen auch zeitlich begrenzte Kurse und Projekte an. Das Entgelt dieser Angebote wird bei Veröffentlichung genannt.

§ 10 Versicherungen

Das Unterrichtsverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Während des Unterrichtes in der Musikschule, bei Aufführungen und Konzerten sowie auf dem direkten Weg zur Musikschule besteht für Lehrer, Schülerinnen und Schüler eine Unfallversicherung durch den Musikverein.

SCHULORDNUNG

DER MUSIKSCHULE DES STÄDTISCHEN MUSIKVEREINS SOEST E.V.

 

Die Schulordnung wird derzeit überarbeitet
und in Kürze wieder neu veröffentlicht.

 

SATZUNG

DES STÄDTISCHEN MUSIKVEREINS SOEST E.V. ALS TRÄGER DER MUSIKSCHULE SOEST IN DER FASSUNG VOM 25.3.2014

§ 1

Der Musikverein Soest ist am 22. Juni 1860 gegründet worden. Er wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. November 1934 zum Städt. Musikverein Soest umgebildet und am 16. November 1936 unter Nr. 105 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen.

§ 2 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Städtischer Musikverein Soest e.V.“ und hat seinen Sitz in Soest.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Erarbeitung und Durchführung von Konzerten für die Bevölkerung von Stadt und Kreis Soest sowie durch die Schulung musizierender Jugend. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält er einen Chor und eine Musikschule mit Vokal- und Instrumentalgruppen (Geschäftsbereiche).

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.

(3) Alle Inhaberinnen* und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

*wegen der besseren Lesbarkeit der Satzung wird hier und im Folgenden auf die weibliche Form der Personen verzichtet. Alle Aussagen gelten selbstverständlich für Mitglieder und Funktionsträger beiderlei Geschlechts.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied können alle Personen werden, die die Ziele, Zwecke und Leistungen des Vereins unterstützen und fördern.

§ 6 Ehrenmitglieder

Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber ihre Pflichten.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt enthalten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31. Januar und zum 31. Juli zu möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Nur Mitglieder oder deren minderjährige Kinder können Unterrichtsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein und seine Bestrebungen nach bestem Können zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag fristgemäß auf das Vereinskonto zu zahlen, bzw. dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
Die Fälligkeit der Beträge regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.
Über Ermäßigungen oder Beitragsfreistellungen entscheidet der Vorstand.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Beiräte
c) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 12 Die Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Festsetzung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung des Jahresberichtes
  • Aufstellung der Geschäftsordnung und von Richtlinien für die verschiedenen Geschäftsbereiche
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer der Stellvertretenden geleitet werden,
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leitenden der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und gegenzuzeichnen.

§ 15 Die Beiräte

Für jeden Geschäftsbereich wird ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern bestellt. Sie haben die Aufgabe, über Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches zu beraten. An ihren Sitzungen nimmt in der Regel ein Vorstandsmitglied teil.
Jedes Beiratsmitglied wird für 3 Jahren, gewählt. 
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Die Beiräte bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des teilnehmenden Vorstandsmitgliedes ausschlaggebend
Die Beschlüsse der Beiräte sind zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführung zu unterschreiben.

§ 16 Leitung der Musikschule

Die Leitung der Musikschule wird hauptamtlich besetzt und durch den Vorstand eingestellt. Ihr obliegt die pflichtgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte der Musikschule. Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt an den Sitzungen des Beirates Musikschule regelmäßig teil

§ 17 Chorleitung

Die Chorleitung wird nach Anhörung der Chormitglieder vom Vorstand eingestellt bzw. entlassen. Ihr obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Sie ist verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Konzerte zu dirigieren und die Chorproben zu leiten. Sie trägt die Verantwortung für die musikalischen Aufführungen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand setzt sie die Proben fest und wählt die musikalischen Kräfte aus. Sie kann sich, im Einverständnis mit dem Vorstand, vertreten lassen.
Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates Chor regelmäßig teil.

§ 18 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einzelne Geschäfte, sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem Geschäftsführer/-führerin übertragen. Diese erledigt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Vereins und führt die Kassengeschäfte.
Der Mitgliederversammlung erstattet sie den Geschäfts- und Kassenbericht.

§ 19 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte sowie der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Musikvereins und der Musikschule
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 der Satzung
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.

§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich formulierten Wunsch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder von Vorstand einberufen werden.

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der Stellvertretenden geleitet.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die anlässlich der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit durch gerichtliche oder behördliche Aufgaben erforderlich werden, kann der Vorstand durch einfache Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Hierbei ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/dem Protokollführenden, der jeweiligen Versammlungsleitung und einer/einem der Stellvertretenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

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NACHRICHT AN DIE MUSIKSCHULE

Nachricht an den Förderkreis

SCHULORDNUNG

DER MUSIKSCHULE DES STÄDTISCHEN MUSIKVEREINS SOEST E.V.

§ 1 Zweck und Aufgabe der Musikschule

1. Die Musikschule des Städtischen Musikvereins Soest e. V. ist errichtet aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Städtischen Musikvereins vom 26.8.1947. Ihre Errichtung wurde mit Verfügung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 12.9.1947 genehmigt (Az. II U 2 Nr. 672).

2. In Abgrenzung zur allgemeinbildenden Schule geht die Musikschule von der Erkenntnis aus, dass schöpferische Musikpflege besonders in tätigem Musizieren besteht. Die musikalische Begabung der Schüler soll geweckt und möglichst vielseitig gefördert werden. Besonders begabten Schülern sollen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die für eine Fachausbildung erforderlich sind.


§ 2 Der Schulträger

1. Träger der Musikschule ist der Städtische Musikverein Soest e.V. Seine Mitgliederversammlung beschließt die Schulordnung und erforderliche Änderungen. In der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Schulleiter über die Arbeit der Musikschule.

2. Die Musikschule steht unter der Aufsicht des Vorstandes des Städtischen Musikvereins Soest e. V. Der Schulleiter, ein von der Lehrerkonferenz gewählter Lehrer und der Vorsitzende der Elternversammlung nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil, wenn er Belange der Musikschule erörtert.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Schule. Er regelt die Anstellungsverträge des Schulleiters, der Lehrer und des Verwaltungspersonals und beschließt – auf Vorschlag der Lehrerkonferenz – über die Verwendung der Haushaltsmittel.

4. Der Vorstand ist berechtigt, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.


§ 3 Der Schulleiter

1. Schulleiter kann nur sein, wer sich zuvor längere Zeit hindurch als Musiklehrer einer allgemeinbildenden Schule oder als Lehrer einer Musikschule bewährt hat.

2. Der Schulleiter wird von der Mitgliederversammlung des Städtischen Musikvereins gewählt und vom Vorstand unter Berücksichtigung des Tarifvertrags, den die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaft Deutscher Musikschullehrer und konzertierender Künstler (GDMK) mit Wirkung vom 1.3.1987 abgeschlossen haben, des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.1.1972 und ggf. des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) angestellt.

3. Der Schulleiter ist dem Vorstand für die musikpädagogische Arbeit der Schule verantwortlich. Er teilt den Lehrern die Schüler zu und organisiert den Stundenplan. Er überzeugt sich von den Lernfortschritten der Schüler. In regelmäßigen Abständen veranstaltet er – zusammen mit den jeweiligen Lehrern – Vorspielabende, um der Öffentlichkeit die musikpädagogische Arbeit der Schule vorzustellen.

4. Der Schulleiter ist dem Vorstand auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Schulverwaltung verantwortlich. Er führt das Haupt-Schüler- und das Haupt-Gegenstandsverzeichnis und den Schriftverkehr der Musikschule.

5. Der Schulleiter ist Vorsitzender der Lehrerkonferenz und führt deren Beschlüsse durch. Beschlüsse, die im Widerspruch zu der Satzung des Musikvereins, dieser Schulordnung oder zu Vorstandsbeschlüssen stehen, hat er zu beanstanden. Beanstandete Konferenzbeschlüsse sind bis zu einer Einigung zwischen Lehrerkonferenz und Vorstand auszusetzen.

6. Der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule Beschäftigten. Er ist berechtigt, den Lehrern und dem Verwaltungspersonal Weisungen für die Arbeit zu geben und erstellt die Hausordnung. Allerdings ist er nicht berechtigt, den Lehrern eine bestimmte Unterrichtsmethode vorzuschreiben.


§ 4 Das Lehrerkollegium

1. Die Lehrer der Musikschule bilden zusammen mit dem Schulleiter das Lehrerkollegium. Lehrer und Schulleiter sind verpflichtet, ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen zu leisten und durch regelmäßige persönliche Fortbildung ihre musikpädagogischen Fähigkeiten zu verbessern. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand können Reisekosten erstattet werden.

2. Das Lehrerkollegium ist grundsätzlich verpflichtet, über die jeweiligen Unterrichtsverpflichtungen hinaus an Lehrerkonferenzen oder repräsentativen Veranstaltungen der Musikschule ohne besondere Honorierung teilzunehmen.

3. Der Schulleiter lädt mindestens einmal im Vierteljahr oder aus besonderem Anlass die Lehrer zur Konferenz ein. Die Einladung enthält eine Tagesordnung und muss in der Regel spätestens eine Woche vor der Konferenz die Teilnehmer erreicht haben.
Die Lehrerkonferenz erstellt das musikpädagogische Gesamtkonzept und erarbeitet für den Vorstand Vorschläge zur Verwendung der Haushaltsmittel.
Die erste Konferenz findet jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Beginn des Schuljahres statt. Sie wählt einen Vertreter gem. § 2, Abs. 2.

4. Als Beleg ihrer Tätigkeit gegenüber den Eltern und dem Schulleiter führen die Lehrer eine Anwesenheitsliste und ein Fortschrittstagebuch. Beides ist stets bereit zu halten.

5. Die Lehrer der Musikschule werden auf Vorschlag des Schulleiters unter Berücksichtigung des Tarifvertrages, den die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaft Deutscher Musikschullehrer und konzertierender Künstler (GDMK) mit Wirkung vom 1.3.1987 abgeschlossen haben, des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.1.1972 und ggf. des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vom Vorstand angestellt.

6. An der Musikschule arbeiten vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrer. Die vollbeschäftigten Lehrer werden in Anlehnung an den BAT eingestuft und besoldet. Die teilzeitbeschäftigten Lehrer werden in der Regel in Anlehnung an den Tarifvertrag gem. § 4, Abs. 5 stundenweise entlohnt. Der Lohn wird grundsätzlich auf Jahreswochenstunden umgerechnet.

Vollbeschäftigte Lehrer sollen in der Regel zwei Fächer unterrichten oder neben dem Einzelunterricht in einem Instrumentalfach auch Kurs- oder Gruppenunterricht erteilen. Den Lehrern ist die Erteilung von privatem Musikunterricht in den Räumen der Musikschule nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet.


§ 5 Die Elternversammlung

1. Die Elternversammlung besteht aus den Eltern der minderjährigen Schüler und aus den volljährigen Schülern. Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beginn eines Schuljahres lädt der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler zu einer Versammlung ein und erläutert dort das musikpädagogische Jahresprogramm. Die Versammlung kann darüber beraten.

2. Die Elternversammlung wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Elternversammlung ist stimmberechtigt, unabhängig von der Zahl der erschienenen Teilnehmer. Bei der Abstimmung haben die Erziehungsberechtigten für jeden Schüler jeweils nur eine Stimme.
Der Vorsitzende nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes gem. § 2, Abs. 2 bis zur Wahl eines Nachfolgers teil. Scheidet er vorher aus, weil er oder sein Kind nicht mehr Schüler ist, dann tritt an seine Stelle der gewählte Stellvertreter.


§ 6 Der Unterricht

1. Der Unterricht wird als Einzel- oder als Gruppenunterricht in systematischem Aufbau erteilt, gemäß den personellen und fachlichen Möglichkeiten der Musikschule. Besondere Aufmerksamkeit ist der musikalischen Früherziehung und der musikalischen Grundausbildung zu widmen. Hier sollen Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, oder Schüler der Primarstufe mit ersten musikalischen Kenntnissen vertraut gemacht und zum Erlernen eines Instruments motiviert werden. Schüler, die bereits einen entsprechenden Leistungsstand erreicht haben, sollen in Spiel- und Singekreisen der Schule mitwirken. Sie sollen dort auch auf die spätere Beteiligung in Vokal- und Instrumentalgruppen des Städtischen Musikvereins vorbereitet werden.

2. Die Eltern sind verpflichtet, ein Schulgeld zu entrichten, das vom Vorstand – nach Absprache mit der Stadt Soest – festgesetzt wird. Das Schulgeld ist monatlich im voraus und auch während der Schulferien zu bezahlen. Beim Eintritt in die Schule wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die auch die Kosten für die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Schüler enthält. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Schulgelderlass oder -ermäßigung bewilligen. Eine Geschwisterermäßigung wird automatisch gewährt.

3. Schüler und Lehrer sind verpflichtet, den festgesetzten Stundenplan einzuhalten. Stunden, die der Schüler versäumt, werden in der Regel nicht nachgeholt. Wenn Schüler den Unterricht unentschuldigt versäumen, so sind die Erziehungsberechtigten vom Lehrer unverzüglich zu benachrichtigen.

3.1 Im Falle der Erkrankung einer Lehrkraft wird nach Möglichkeit eine Vertretung gestellt. Besteht zu einer Vertretung keine Möglichkeit, so fällt der Unterricht aus. Fällt der Unterricht mehr als dreimal hintereinander aus, so haben die Zahlungspflichtigen von der 4. ausgefallenen Stunde an Anspruch auf anteilige Erstattung der Unterrichtskosten.

4. Öffentliche Auftritte von Schülern mit Instrumenten, deren Spiel sie in der Musikschule erlernen, bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.

5. In Anlehnung an die Unterrichtszeiten im öffentlichen Schulwesen dauert eine Unterrichtsstunde 45 Minuten.

6. Die Ferien für die öffentlichen Schulen gelten auch für die Musikschule.

7. Eine endgültige Abmeldung ist in der Regel nur mit dem Kündigungstermin 15. Dezember zum 31. Januar oder mit dem Kündigungstermin 15. Juni zum 31. Juli möglich, es sei denn, die Abmeldung würde auf Anraten der Lehrer vom Schulleiter nahegelegt.
Zu einem anderen Zeitpunkt kann der Unterricht nur dann abgebrochen werden, wenn der Schüler langfristig erkrankt ist oder aus dem Einzugsbereich der Musikschule verzieht.

Die Schulordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Städtischen Musikvereins Soest e. V. am 31.3.1987 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung der Musikschule vom 2.9.1960 und tritt am 1.8.1987 in Kraft.
 

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