Die Schulordnung wird derzeit überarbeitet
und in Kürze wieder neu veröffentlicht.
1. Präambel
Die Musikschule Soest ist offen für alle und steht für eine weltoffene, vielfältige und inklusive Gesellschaft. Hauptaufgabe der Musikschule ist es, Angebote und Projekte der musischen und kulturellen Bildung für die Stadt Soest und ihr Umfeld erlern- und erlebbar zu machen. Musik ist eine universelle Sprache, die Menschen unterschiedlichster Herkunft, Kulturen, Generationen und Lebensweisen verbindet. Wir lehnen daher jede Form von völkischem Rassismus und extremistischen Ideologien entschieden ab. Vorurteile, Hass und Diskriminierung haben in unserem Haus keinen Platz.
Die Musikschule Soest verpflichtet sich, Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung zu schützen. Dieses Schutzkonzept orientiert sich am Landeskinderschutzgesetz NRW (2022) und gilt für alle Angebote der Musikschule wie Unterricht, Proben und Workshops, sowie sämtliche Konzertveranstaltungen einschließlich digitaler Formate. Die Musikschule Soest möchte zu einem Umfeld beitragen, in dem sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene wohl und sicher fühlen und so ein fruchtbarer Nährboden für kreativ-schöpferische Gestaltungsspielräume entstehen kann.
2. Rechtsgrundlagen
3. Zum Gewaltverständnis dieses Konzeptes
Die Musikschule Soest setzt sich zum Ziel, eine Kultur zu schaffen und zu etablieren, die geprägt ist von Achtsamkeit und gegenseitiger Wertschätzung. Eine solche Kultur darf keinen Raum bieten für Grenzüberschreitungen oder übergriffiges Verhalten, Diskriminierung oder Machtmissbrauch. Daher greift dieses Schutzkonzept nicht erst bei strafrechtlich relevanten Handlungen oder Übergriffen, sondern setzt vielmehr bereits deutlich früher bei Grenzverletzungen an. Diese können direkt oder indirekt, verbaler, physischer oder psychischer Natur sein und individuell sehr unterschiedlich empfunden und bewertet werden – in jedem Fall sind sie ernst zu nehmen! Ziel ist daher, bereits für Grenzverletzungen sensibel zu sein, diese aus- und anzusprechen und sie im besten Fall zu vermeiden. Damit legt dieses Schutzkonzept den Fokus nicht nur auf Formen sexualisierter Gewalt, sondern schließt jede Form von Gewalt – insbesondere die Kindeswohlgefährdung betreffend – mit ein.
4. Zielgruppen dieses Konzeptes
Das vorliegende Schutzkonzept hat zum Ziel, alle Teilnehmenden an den Unterrichts- und Veranstaltungsangeboten der Musikschule vor jeder Form von Gewalt inklusive grenzverletzendem Verhalten zu schützen.
Die in diesem Konzept genannten Maßnahmen dienen also nicht allein dem Schutz von Minderjährigen vor jeder Form von Gewalt, sondern ebenso dem Schutz der
Erwachsenen, die diese Institution besuchen und an ihren Angeboten teilnehmen, wie auch ihrer Dozent:innen und damit aller am „System Musikschule“ beteiligten Personen.
5. Risikoanalyse
Der Unterricht wird an der Musikschule Soest sowohl in Klein-, als auch in Großgruppen oder als Einzelunterricht erteilt. Hierbei werden neben theoretischen und interpretatorischen Inhalten besonders auch körperliche Fähigkeiten vermittelt. Im Instrumental- und Vokalunterricht, der in der Regel in geschlossenen Räumen stattfindet, gelegentlich aber auch digital erteilt wird, ist ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Lehrenden und Lernenden unabdingbar. Beim Erlernen eines Instrumentes oder der Arbeit mit der eigenen Stimme spielen kleinste Veränderungen in Motorik und Haltung eine wichtige Rolle. Diese können nicht ausschließlich durch verbale Vermittlung gelehrt werden, sondern bedingen in manchen Fällen auch eine Korrektur, bei der Körperkontakt notwendig ist. Hier muss zum einen Distanz und Privatsphäre gewahrt werden, zum anderen muss aber ausreichend Raum für die zielführende Vermittlung der erforderlichen motorischen Fähigkeiten bleiben.
Für die Lehrkräfte der Musikschule Soest steht ein respektvoller und achtsamer Umgang mit ihren Schülerinnen und Schülern im Zentrum der Unterrichtstätigkeit. Körperkontakte sollen nur bei pädagogischer Notwendigkeit und mit großer Sensibilität erfolgen. Die Lehrkräfte sind angehalten, ihr Vorgehen mit den Schülerinnen und Schülern abzusprechen. Diese werden beispielsweise vor der Aufnahme von Körperkontakten gefragt und müssen die Möglichkeit haben, diese auch abzulehnen. So sollen Missverständnisse und empfundene Grenzverletzungen vermieden werden. Die Lehrkräfte können im Gegenzug die Respektierung ihrer eigenen Privatsphäre durch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern erwarten.
Darüber hinaus ist insbesondere auch der Lernprozess an und für sich ein sehr sensibler Bereich. Auch vermeintliche „Fehler“ oder „Misserfolge“ sind Schritte auf dem Weg zum Erfolg und sollten als solche betrachtet werden. Durch eine positive Unterrichtsatmosphäre und wertschätzende Sprache werden die Schüler:innen motiviert und ermutigt, ihre Fähigkeiten zu erproben und auszubauen und gegebenenfalls eigene Ängste oder Unsicherheiten zu überwinden und abzubauen. Demütigungen oder Bloßstellungen haben hier keinen Platz. Mobbing und Ausgrenzung einzelner Mitglieder innerhalb von Ensembles muss rechtzeitig erkannt und unterbunden werden. Auch bei der Planung und Organisation von Probenwochenenden und Konzertfahrten müssen etwaige Risikofaktoren mitbedacht werden. Der unkontrollierte Zugang unbeteiligter, bzw. unbefugter Personen zu Proben, Konzerten oder anderen Musikschulveranstaltungen ist zu unterbinden.
6. Interventionsplan
a) Wahrnehmung von Verdachtsmomenten durch Eltern, Mitarbeiter:innen oder Schüler:innen der Musikschule
Lehrkräfte können auf Wunsch den Betriebsrat begleitend hinzuziehen. Sollte sich der Verdacht als unbegründet erweisen, werden keine weiteren Schritte unternommen. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt.
b) Schüler:innen, Eltern oder Mitarbeiter:innen der Musikschule haben einen erhärteten Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung innerhalb der Musikschule
c) Bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung von Schüler:innen außerhalb der Musikschule (z.B. Familienumfeld)
7. Präventive Maßnahmen
a) Personalauswahl & Schulungen
b) Räumliche & organisatorische Standards
c) Partizipation & Empowerment
d) Besondere Regelungen für die Musikalische Früherziehung (MFE)
8. Elternarbeit & Information
9. Verantwortlichkeiten & Ansprechpersonen/Externe Ansprechpartner
10. Evaluation & Anpassung
Dieses Schutzkonzept wurde durch eine Arbeitsgruppe, die sich aus Eltern, Lehrkräften, Betriebsratsangehörigen, Musikvereinsvorstand und Schulleitung der Musikschule Soest zusammensetzte, erarbeitet. Es wurde durch den Vorstand des Städtischen Musikvereins Soest e.V. und die Schulleitung der Musikschule Soest beschlossen und tritt am 02.07.25 in Kraft.
gez.
Dr. Torsten Methfessel, Vorsitzender Städt. Musikverein Soest e. V.
gez.
Ulrich Rikus, Schulleiter
§ 1
Der Musikverein Soest ist am 22. Juni 1860 gegründet worden. Er wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. November 1934 zum Städt. Musikverein Soest umgebildet und am 16. November 1936 unter Nr. 105 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen.
§ 2 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Städtischer Musikverein Soest e.V.“ und hat seinen Sitz in Soest.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Erarbeitung und Durchführung von Konzerten für die Bevölkerung von Stadt und Kreis Soest sowie durch die Schulung musizierender Jugend. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält er einen Chor und eine Musikschule mit Vokal- und Instrumentalgruppen (Geschäftsbereiche).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Alle Inhaberinnen* und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
*wegen der besseren Lesbarkeit der Satzung wird hier und im Folgenden auf die weibliche Form der Personen verzichtet. Alle Aussagen gelten selbstverständlich für Mitglieder und Funktionsträger beiderlei Geschlechts.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied können alle Personen werden, die die Ziele, Zwecke und Leistungen des Vereins unterstützen und fördern.
§ 6 Ehrenmitglieder
Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber ihre Pflichten.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt enthalten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31. Januar und zum 31. Juli zu möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Nur Mitglieder oder deren minderjährige Kinder können Unterrichtsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein und seine Bestrebungen nach bestem Können zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag fristgemäß auf das Vereinskonto zu zahlen, bzw. dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
Die Fälligkeit der Beträge regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.
Über Ermäßigungen oder Beitragsfreistellungen entscheidet der Vorstand.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Beiräte
c) die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 12 Die Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer der Stellvertretenden geleitet werden,
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leitenden der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und gegenzuzeichnen.
§ 15 Die Beiräte
Für jeden Geschäftsbereich wird ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern bestellt. Sie haben die Aufgabe, über Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches zu beraten. An ihren Sitzungen nimmt in der Regel ein Vorstandsmitglied teil.
Jedes Beiratsmitglied wird für 3 Jahren, gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Die Beiräte bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des teilnehmenden Vorstandsmitgliedes ausschlaggebend
Die Beschlüsse der Beiräte sind zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführung zu unterschreiben.
§ 16 Leitung der Musikschule
Die Leitung der Musikschule wird hauptamtlich besetzt und durch den Vorstand eingestellt. Ihr obliegt die pflichtgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte der Musikschule. Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt an den Sitzungen des Beirates Musikschule regelmäßig teil
§ 17 Chorleitung
Die Chorleitung wird nach Anhörung der Chormitglieder vom Vorstand eingestellt bzw. entlassen. Ihr obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Sie ist verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Konzerte zu dirigieren und die Chorproben zu leiten. Sie trägt die Verantwortung für die musikalischen Aufführungen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand setzt sie die Proben fest und wählt die musikalischen Kräfte aus. Sie kann sich, im Einverständnis mit dem Vorstand, vertreten lassen.
Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates Chor regelmäßig teil.
§ 18 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einzelne Geschäfte, sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem Geschäftsführer/-führerin übertragen. Diese erledigt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Vereins und führt die Kassengeschäfte.
Der Mitgliederversammlung erstattet sie den Geschäfts- und Kassenbericht.
§ 19 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich formulierten Wunsch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder von Vorstand einberufen werden.
§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der Stellvertretenden geleitet.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die anlässlich der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit durch gerichtliche oder behördliche Aufgaben erforderlich werden, kann der Vorstand durch einfache Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Hierbei ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/dem Protokollführenden, der jeweiligen Versammlungsleitung und einer/einem der Stellvertretenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
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